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Finanzierung

Die Finanzierung der Stickstoffpflichtlagerhaltung ist privatrechtlich geregelt. Es fliessen keine Bundesgelder, um die landwirtschaftliche Produktion in einer Krisensituation mit Stickstoffdüngemitteln versorgen zu können.

Das Landesversorgungsgesetz sieht jedoch vor, dass Pflichtlagerorganisationen so genannte Garantiefonds einrichten dürfen. Mittel des Garantiefonds können herangezogen werden, um die mit der Pflichtlagerhaltung verbundenen Aufwendungen zu decken. Die Düngerbranche hat mit der Agricura von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und unterhält zu diesen Zwecken einen Garantiefonds. Gespiesen wird der Garantiefonds mit Beiträgen, die alle Inverkehrbringer von stickstoffhaltigen Düngemitteln beim erstmaligen Absatz nach einheitlichen Kriterien im Zollinland (Schweiz und Fürstentum Liechtenstein) zu leisten haben.

Die Abgaben in den Garantiefonds sind rechtlich verbindlich und werden von der zuständigen Aufsichtsbehörde überwacht. Im Gegenzug werden auch die Ausgaben der Organisation von der Aufsichtsbehörde beaufsichtigt, bzw. sind der Genehmigungspflicht durch die Behörde unterstellt. Dadurch ist sichergestellt, dass die Garantiefondsabgaben und –ausgaben zu keiner Wettbewerbsverzerrung führen.

Das System der obligatorischen Stickstoffpflichtlagerhaltung stellt im Rahmen der WTO-Bestimmungen kein Handelshemmnis für die Wirtschaft dar.

Kosten

Die Garantiefondsabgaben betragen zurzeit CHF 30.-- pro Tonne Rein-N.