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Erstinverkehrbringer

Wer stickstoffhaltige Düngemittel im Zollinland (Schweiz Fürstentum / Liechtenstein) in Verkehr bringt, muss in Anlehnung an Art. 3 der Düngerpflichtlagerverordnung unverzüglich und unaufgefordert die Genossenschaft Agricura davon in Kenntnis setzen.

Ihre Deklaration können Sie untenstehend herunterladen, erfassen und uns per E-Mail agricura@awo.ch per Fax oder per Post zustellen.

Die Agricura wird Ihnen dann den geschuldeten Garantiefonds in Rechnung stellen (CHF 30.- pro Tonne Rein-Stickstoff).

Weitere Informationen finden Sie unter der Rubrik Rechtsgrundlagen.

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Formular zur Lagerbefreiung an Erstimporteure